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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen und vergleichbare Austauschverträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, im Sinne des § 310 BGB.

(2) Diese VLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen VLB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese VLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen VLB abweichender Bedingungen unserer Vertragspartner Verkäufe vorbehaltlos abschließen oder Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Soweit es sich um laufende Geschäftsbeziehungen handelt, gelten diese VLB auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie nicht mehr erneut, ausdrücklich vereinbart werden.

 

§ 2 ANGEBOT UND ANGEBOTSUNTERLAGEN

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Maß-, Gewichts- oder Leistungsangaben aller Art, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(2) Sind Bestellungen der Vertragspartner von uns als Angebote i. S. d. § 145 BGB zu werten, so können wir diese innerhalb von acht Tagen nach Angebotszugang annehmen.

 

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise „ab Werk“. Die Preise ergeben sich in Ermangelung einer individuellen Preisabsprache im Rahmen der Bestellung aus der auf unserer Unternehmenshomepage ersichtlichen Preisliste. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Zahlungen erfolgen ausschließlich auf eines von uns in der jeweiligen Rechnung genannten Konten. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Tagen netto. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzugs. Der Verzugszins beträgt 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Mahnkosten werden in Höhe von 3,00 € pro Mahnschreiben geltend gemacht. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere nach den Grundsätzen bankmäßiger Bereitstellungszinsen, ist nicht ausgeschlossen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur im Falle unstreitiger, von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

(4) Im selben Umfang wie das Recht zur Aufrechnung ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

 

§ 4 LIEFERUNGEN

(1) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten desVertragspartners voraus. Hierzu zählt insbesondere der pünktliche Eingang vereinbarter Zahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(2) Sämtliche Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum ausdrücklich bestätigt worden ist.

(3) Werden wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die wir trotz zumutbarer eigener Sorgfalt nicht abwenden können, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Ein eingetretener Verzug wird unterbrochen. Die Verlängerung gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Arbeitskampf und dessen Folgen und Auswirkungen, höhere Gewalt, etc. In diesen Fällen ist auch unser Vertragspartner für die entsprechende Zeit von der Annahmeverpflichtung befreit.

(4) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

§ 5 VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

Mangels gegenteiliger Regelung ist Erfüllungsort unser Sitz und erfolgt der Versand ab Werk (EXW, INCOTERMS ® 2020). Auf Wunsch des Vertragspartners decken wir die Lieferung auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung ab.

 

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften und gelieferten Vertragsgegenständen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände dürfen vorvollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Unser Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgen.

(3) Der Vertragspartner ist jedoch befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vertragsprodukte entstehenden Erzeugnisse und deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an uns gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung an.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel in der Leistungsfähigkeit vorliegt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(4) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Vertragspartners geknüpft ist, ist dieser zu deren Einhaltung bzw. Erfüllung auf eigene Kosten verpflichtet.
 

§ 7 EXKLUSIVER BEZUG VON ORIGINAL-FÜLLMITTELN FÜR SYSTEMPRODUKTE UND PARTNERSCHAFTSVERPFLICHTUNG

(1) Die JM Metzger GmbH entwickelt und vertreibt Systemprodukte, darunter Serien wie Cosmos, Lavela, Minifix sowie alle weiteren Hygienespender-Systeme. Um die Funktionsfähigkeit, Qualität und Gewährleistung dieser Systeme sicherzustellen, verpflichtet sich die Vertrags- / Handelspartner, ausschließlich die von der JM Metzger GmbH autorisierten Original-Füllmittel zu beziehen und zu vertreiben.

(2) Die Verpflichtung zum exklusiven Bezug der Original-Füllmittel dient u.a. dem Schutz der Händlerallianz und aller Handelspartner, der Einhaltung der Qualitätsstandards, hygienischen Anforderungen, Patentrechte sowie des Markenschutzes. Diese Regelung schützt die Handelspartner vor Marktverzerrungen und sichert deren wirtschaftliche Rentabilität sowie langfristige Geschäftssicherheit.

(3) Die Geschäftsbeziehung zwischen der JM Metzger GmbH und und dem Vertrags- / Handelspartner setzt voraus, dass der Vertrags- / Handelspartner neben der Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich die Partnerschaftsvereinbarung unterzeichnet. Ohne diese Verpflichtung besteht kein Anspruch auf Lieferung von Produkten, Sonderkonditionen oder weitere Leistungen.

(4) Ein Verstoß gegen diese Regelung, insbesondere die Nutzung, der Vertrieb oder das Inverkehrbringen nicht autorisierter Füllmittel für die Systemprodukte der JM Metzger GmbH, führt zu folgenden unmittelbaren Konsequenzen:

a) Sofortige Einstellung der Warenbelieferung
Die JM Metzger GmbH stellt mit sofortiger Wirkung die Lieferung sämtlicher Produkte ein. Bereits erteilte, aber noch nicht ausgelieferte Bestellungen werden storniert.

b) Verlust aller gewährten Sonderkonditionen
Der Vertrags- / Handelspartner verliert unwiderruflich alle Rabatte, Boni, Subventionen und exklusiven Einkaufsvorteile. Bereits gewährte Sonderpreise können rückwirkend aufgehoben und entsprechend nachberechnet werden.

c) Verlust des Rechts auf erworbene Spender zu Sonderkonditionen
Alle im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung zu Sonderkonditionen erworbenen Hygienespender verlieren ihren Sonderstatus. Die JM Metzger GmbH ist berechtigt, die Rückgabe dieser Systeme zu fordern. Der Vertrags- / Handelspartner trägt sämtliche Kosten für:

  • Demontage der betroffenen Geräte,

  • Rücktransport,

  • eine etwaige Wiederaufbereitung oder Vernichtung der Systeme.

d) Vertragsstrafe und Schadensersatz
Jeder Verstoß kann eine angemessene Vertragsstrafe nach sich ziehen. Die JM Metzger GmbH behält sich das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, insbesondere wenn durch den Missbrauch:

  • wirtschaftliche Schäden für die Unternehmen der JM Metzger Gruppe oder andere Vertrags- / Handelspartner und der Händlerallianz entstehen,

  • die Marktposition der JM Metzger GmbH beeinträchtigt wird,

  • Markenrechte verletzt werden,

  • durch nicht autorisierte Füllmittel Schäden an den Spendersystemen auftreten.

e) Patentrechtliche Konsequenzen
Der unrechtmäßige Einsatz oder Vertrieb nicht autorisierter Füllmittel skann zusätzlich eine Verletzung der Patent- und Schutzrechte sowie der Markenrechte der JM Metzger GmbH darstellen. In diesen Fällen werden Unterlassungs- und Schadensersatzklagen eingeleitet. Der Vertrags- / Handelspartner  haftet für sämtliche daraus entstehenden finanziellen und rechtlichen Konsequenzen.

(5) Gemeinsamer Schutz & Verpflichtung zur Marktbeobachtung
Jeder Partner ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Regelungen nicht nur für sich selbst sicherzustellen, sondern auch den Markt zu beobachten und bei Kenntnis von Verstößen durch Dritte oder Wettbewerber die JM Metzger GmbH umgehend, auch anonym zu informieren.

Missbrauch oder unautorisierter Fremdbezug von Füllmitteln führt nicht nur zu wirtschaftlichen Schäden für die JM Metzger GmbH, sondern gefährdet das gesamte Händlernetzwerk und dessen wirtschaftliche Stabilität.

Ein faires und aufrichtiges Geschäftsmodell funktioniert nur mit gegenseitigem Vertrauen und konsequenter Einhaltung dieser Regelung.

(6) Kontrolle & Nachweispflicht für Original-Füllmittel
Die JM Metzger GmbH behält sich das Recht vor, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Der Vertrags- / Handelspartner ist verpflichtet, auf Anforderung Nachweise über den Bezug und Einsatz der Original-Füllmittel zu erbringen.

(7) Grundlage für eine souveräne und aufrichtige Partnerschaft
Diese Regelung bildet die Grundlage einer langfristigen, auf Vertrauen und Ehrlichkeit basierenden Partnerschaft zwischen der JM Metzger GmbH und ihren Vertrags- / Handelspartnern.

Jeder Partner, der sich für eine Zusammenarbeit mit der JM Metzger GmbH entscheidet, erkennt an, dass:

  • Der exklusive Bezug und Vertrieb unserer Original-Füllmittel eine Voraussetzung für die Teilnahme ist.

  • Missbrauch nicht nur den Hersteller, sondern alle Partner wirtschaftlich schädigt.

  • Ein faires Geschäftsmodell nur mit gegenseitigem Vertrauen funktioniert.

Unser oberstes Ziel ist es, unsere Partner zu schützen, ihr Geschäft zu stärken und ihnen nachhaltigen Erfolg zu ermöglichen. Wer sich zur Zusammenarbeit mit der JM Metzger GmbH bekennt, entscheidet sich bewusst für Wachstum, Sicherheit und langfristige Profitabilität in einem geschützten und aufrichtigen Marktumfeld.

(8) Salvatorische Klausel & Rechtswahl
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abschnitts unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Eine unwirksame Klausel wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung ersetzt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der JM Metzger GmbH.
 

§ 8 WARENEINGANGSPRÜFUNG, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

(1) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Mängel zu untersuchen und entdeckte Mängel schriftlich unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen nach Empfang zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, außer in Fällen der Arglist. Die Rügeobliegenheit gilt auch bei Streckengeschäften.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten den Mangel entweder selbst beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Wir können die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn und soweit diese für uns unzumutbar ist, insbesondere wegen eines außer Verhältnis zum Warenwert stehenden Nach Erfüllungsaufwands. Zu ersetzende Ware ist Zug-um-Zug gegen die Nacherfüllung an uns zurückzugeben oder - auf unsere schriftliche Anweisung hin - auf unsere Kosten zu entsorgen.

(1) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Mängel zu untersuchen und entdeckte Mängel schriftlich unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen nach Empfang zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, außer in Fällen der Arglist. Die Rügeobliegenheit gilt auch bei Streckengschäften.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten den Mangel entweder selbst beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Wir können die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn und soweit diese für uns unzumutbar ist, insbesondere wegen eines außer Verhältnis zum Warenwert stehenden Nach Erfüllungsaufwands. Zu ersetzende Ware ist Zug-um-Zug gegen die Nacherfüllung an uns zurückzugeben oder - auf unsere schriftliche Anweisung hin - auf unsere Kosten zu entsorgen.

(3) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sowie bei fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nacherfüllungsfrist kann der Vertragspartner nach seiner Wahl unter den 4 gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser VLB vom Kaufvertragzurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel weder vorsätzlich zu vertreten haben, noch hierfür eine Garantie abgegeben haben. Rücktritt und Schadenersatz wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen. Eine Minderlieferung berechtigt nur dann zum Rücktritt und Schadenersatz, wenn der Vertragspartner nachweist, dass sein Interesse am Vertrag objektiv fortgefallen ist.

(4) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die JM Metzger GmbH nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erstermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßiverauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung der Lieferantin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Ausgenommen von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

 

§ 9 ABTRETUNGSVERBOT

Der Vertragspartner darf jegliche Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abtreten.

 

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unser Sitz.

(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

(4) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle, sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Heilbronn. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

(6) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam nichtig sein oder werden, oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass eine unwirksame oder eine während der Vertragsabwicklung unwirksam werdende Klausel durch eine solche ersetzt werden soll, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am Nächsten kommt.

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