ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen und vergleichbare Austauschverträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, im Sinne des § 310 BGB.
(2) Diese VLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen VLB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese VLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen VLB abweichender Bedingungen unserer Vertragspartner Verkäufe vorbehaltlos abschließen oder Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
(3) Soweit es sich um laufende Geschäftsbeziehungen handelt, gelten diese VLB auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie nicht mehr erneut, ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 ANGEBOT UND ANGEBOTSUNTERLAGEN
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Maß-, Gewichts- oder Leistungsangaben aller Art, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(2) Sind Bestellungen der Vertragspartner von uns als Angebote i. S. d. § 145 BGB zu werten, so können wir diese innerhalb von acht Tagen nach Angebotszugang annehmen.
§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise „ab Werk“. Die Preise ergeben sich in Ermangelung einer individuellen Preisabsprache im Rahmen der Bestellung aus der auf unserer Unternehmenshomepage ersichtlichen Preisliste. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Zahlungen erfolgen ausschließlich auf eines von uns in der jeweiligen Rechnung genannten Konten. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Tagen netto. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzugs. Der Verzugszins beträgt 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Mahnkosten werden in Höhe von 3,00 € pro Mahnschreiben geltend gemacht. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere nach den Grundsätzen bankmäßiger Bereitstellungszinsen, ist nicht ausgeschlossen.
(3) Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur im Falle unstreitiger, von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
(4) Im selben Umfang wie das Recht zur Aufrechnung ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
§ 4 LIEFERUNGEN
(1) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Hierzu zählt insbesondere der pünktliche Eingang vereinbarter Zahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(2) Sämtliche Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum ausdrücklich bestätigt worden ist.
(3) Werden wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die wir trotz zumutbarer eigener Sorgfalt nicht abwenden können, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Ein eingetretener Verzug wird unterbrochen. Die Verlängerung gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Arbeitskampf und dessen Folgen und Auswirkungen, höhere Gewalt, etc. In diesen Fällen ist auch unser Vertragspartner für die entsprechende Zeit von der Annahmeverpflichtung befreit.
(4) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§ 5 VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
Mangels gegenteiliger Regelung ist Erfüllungsort unser Sitz und erfolgt der Versand ab Werk (EXW, INCOTERMS ® 2020). Auf Wunsch des Vertragspartners decken wir die Lieferung auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung ab.
§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften und gelieferten Vertragsgegenständen vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Unser Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgen.
(3) Der Vertragspartner ist jedoch befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vertragsprodukte entstehenden Erzeugnisse und deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an uns gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung an.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel in der Leistungsfähigkeit vorliegt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(4) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Vertragspartners geknüpft ist, ist dieser zu deren Einhaltung bzw. Erfüllung auf eigene Kosten verpflichtet.
§ 7 SYSTEMPRODUKTE, TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN UND ERGÄNZENDE VEREINBARUNGEN
(1) Definition Systemprodukte
Die JM Metzger GmbH vertreibt neben allgemein frei verfügbaren Waren auch sogenannte Systemprodukte.
Systemprodukte sind technische Hygienespender- und Verbrauchsmittelsysteme, die aufgrund ihrer Konstruktion, Funktionalität und technischen Spezifikation nur mit bestimmten, vom Hersteller freigegebenen Komponenten betrieben werden können. Dazu zählen insbesondere – jedoch nicht abschließend – die Serien Cosmos, Lavela, Minifix sowie alle zukünftigen Systementwicklungen.
(2) Besonderheiten des Vertriebs von Systemprodukten
Systemprodukte sind technologisch geschützte Produkte, deren Einsatz:
– bestimmte technische Anforderungen voraussetzt,
– deren Funktionsfähigkeit nur bei Verwendung geeigneter und freigegebener Systemkomponenten gewährleistet wird,
– ein höheres Maß an Beratung, Schulung, Qualitätssicherung und Betreuung erfordert und
– deren Gewährleistungs- und Produkthaftungsbedingungen technisch determiniert sind.
Der Vertrieb dieser Systemprodukte erfolgt daher nicht allgemein frei, sondern ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems mit definierten Qualitäts- und Teilnahmevoraussetzungen.
(3) Teilnahmevoraussetzungen für den Vertrieb von Systemprodukten
Der Erwerb und Weitervertrieb von Systemprodukten setzt voraus, dass der Händler:
– die für Systemprodukte maßgeblichen Qualitäts- und Leistungskriterien erfüllt,
– die hierfür erforderliche technische Kompetenz und Systemkenntnis besitzt,
– eine zuverlässige Markt- und Endkundenbetreuung gewährleistet,
– die Marken-, Qualitäts- und Integritätsgrundsätze der JM Metzger GmbH beachtet und
– die ergänzende Partnerschutz- und Systemvereinbarung („Partnervereinbarung für Systemprodukte“) abschließt und einhält.
Die Mindestkriterien und Anforderungen können von der JM Metzger GmbH in angemessenen Abständen angepasst werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der technischen Integrität, der Systemfunktion oder zur Sicherung eines fairen und transparenten Marktumfelds erforderlich ist.
(4) Erforderlichkeit einer ergänzenden Systemvereinbarung
Für Systemprodukte ist der Abschluss einer separaten Partnervereinbarung für Systemprodukte zwingend erforderlich. Diese regelt insbesondere:
– Systemstandards und Qualitätsanforderungen,
– Produktschutz, Verbrauchsmittelverfügbarkeit und technische Einsatzbedingungen,
– Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Garantieleistung,
– Bedingungen für den Zugang zu Sonderkonditionen, Subventionen und technischen Vorteilen sowie
– Pflichten des Händlers im Rahmen des selektiven Vertriebssystems.
Ohne Abschluss dieser Vereinbarung besteht kein Anspruch auf:
– Belieferung mit Systemprodukten,
– Sonderkonditionen,
– Subventionen,
– technische Unterstützung,
– Zugang zu neuen Systemgenerationen.
(5) Keine automatische Belieferung
Auch bei Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen besteht kein automatischer Anspruch auf die Aufnahme oder Fortführung der Belieferung mit Systemprodukten.
Die JM Metzger GmbH entscheidet nach eigenem, sachlich begründetem Ermessen über:
– die Aufnahme in das selektive Vertriebssystem,
– die Fortführung oder Einstellung der Belieferung,
– die Zuordnung von Preisen, Konditionen oder Subventionsmodellen.
Eine Belieferung erfolgt stets nur im Rahmen der jeweils gültigen Partnervereinbarung.
(6) Technisch bedingte Einsatzvoraussetzungen
Der Händler nimmt zur Kenntnis, dass Systemprodukte aufgrund ihrer Konstruktion und Technologie nur bei Einsatz bestimmter, vom Hersteller freigegebener Systemkomponenten ihre Funktionsfähigkeit vollständig und sicher entfalten.
Die technischen Einsatzbedingungen ergeben sich aus:
– den Produktspezifikationen,
– den Systemhandbüchern,
– den Freigabelisten des Herstellers sowie
– der ergänzenden Partnervereinbarung.
Eine Abweichung von diesen Voraussetzungen kann zum Wegfall der Gewährleistung, zu Funktionsstörungen und zu Sicherheitsrisiken führen.
(7) Keine Exklusivitätsverpflichtung in diesen AGB
Diese AGB regeln keine Verpflichtung zum exklusiven Bezug von Verbrauchsmitteln oder Komponenten.
Etwaige Nutzungsvoraussetzungen, technische Einsatzbedingungen oder Bezugspflichten ergeben sich ausschließlich aus:
– den produktspezifischen technischen Vorgaben und
– der separat abzuschließenden Partnervereinbarung für Systemprodukte.
(8) Übergangsregelung
Bestehende Händlerbeziehungen bleiben unberührt, bis die JM Metzger GmbH:
– die Partnervereinbarung für Systemprodukte anbietet oder aktualisiert und
– dem Händler die Möglichkeit zum Abschluss einräumt.
Mit Inkrafttreten der neuen Partnervereinbarung ersetzen deren Regelungen sämtliche bisherigen Absprachen hinsichtlich Systemprodukten.
(9) Technische Integrität, Produkthaftung und Gewährleistung
Der Händler nimmt zur Kenntnis, dass:
– Systemprodukte nur unter Einhaltung der vorgegebenen technischen Bedingungen betrieben werden können,
– Abweichungen zu Funktionsverlust, Systemschäden und Sicherheitsrisiken führen können und
– dadurch die Gewährleistungsrechte hinsichtlich der Systemprodukte entfallen können.
Die JM Metzger GmbH haftet nicht für Schäden, die aus einem von den technischen Vorgaben abweichenden Betrieb entstehen.
§ 8 WARENEINGANGSPRÜFUNG, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
(1) Wareneingangsprüfung und Rügeobliegenheit
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Mängel zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, außer in Fällen der Arglist. Die Rügeobliegenheit gilt auch bei Streckengeschäften.
(2) Nacherfüllung
Soweit ein Mangel vorliegt, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten den Mangel entweder selbst beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn und soweit diese für uns unzumutbar ist, insbesondere wegen eines außer Verhältnis zum Warenwert stehenden Nacherfüllungsaufwands. Zu ersetzende Ware ist Zug um Zug gegen die Nacherfüllung an uns zurückzugeben oder – auf unsere schriftliche Anweisung hin – auf unsere Kosten zu entsorgen.
(3) Rücktritt, Schadensersatz
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sowie bei fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist kann der Vertragspartner nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser VLB vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel weder vorsätzlich zu vertreten haben noch hierfür eine Garantie abgegeben haben. Rücktritt und Schadensersatz wegen unerheblicher Mängel sind ausgeschlossen. Eine Minderlieferung berechtigt nur dann zum Rücktritt und Schadensersatz, wenn der Vertragspartner nachweist, dass sein Interesse am Vertrag objektiv fortgefallen ist.
(4) Haftung
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Haftungsausschluss im Übrigen
Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(6) Verjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Ausgenommen von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
§ 9 ABTRETUNGSVERBOT
Der Vertragspartner darf jegliche Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abtreten.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unser Sitz.
(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
(4) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle, sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Heilbronn. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
(6) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass eine unwirksame oder eine während der Vertragsabwicklung unwirksam werdende Klausel durch eine solche ersetzt werden soll, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
.png)
.png)